OLG Zweibrücken - Beschluß vom 18.01.1979
Ss 343/78
Normen:
StVO § 6 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 54
VRS 57, 134
VerkMitt 1979, 95

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 18.01.1979 (Ss 343/78) - DRsp Nr. 1994/13743

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18.01.1979 - Aktenzeichen Ss 343/78

DRsp Nr. 1994/13743

1. Bleibt genügend Raum, um eine Engstelle gleichzeitig zu passieren, so müssen sich die entgegenkommenden Fahrer den für die Durchfahrt zur Verfügung stehenden Raum gleichmäßig teilen. Erforderlichenfalls müssen beide ihre Geschwindigkeit ermäßigen, um die seitlichen Sicherheitsabstände gefahrlos in dem notwendigen Maße verringern zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eines der begegnenden Fahrzeuge die Mittellinie der Fahrbahn überschreiten muß. Vielmehr muß der Fahrer, der ausweichen kann, dem Entgegenkommenden, der darauf angewiesen ist, eine Überschreitung der Mittellinie ermöglichen. 2. Reicht der verbleibende Verkehrsraum zu einem gefahrlosen Begegnungsverkehr in der Engstelle nicht aus, so hat das Vorrecht zur Durchfahrt, wer dazu die Gegenfahrbahn nicht in Anspruch zu nehmen braucht, wahrend der Entgegenkommende wartepflichtig ist. Das folgt aus der analogen Anwendung des § 6 Satz 1 StVO. 3. Müssen beide jeweils die Gegenfahrbahn mitbenutzen, so steht dem Kraftfahrer der Vorrang zu, der die Engstelle zuerst erreicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der bevorrechtigte Fahrer beim Einfahren in die Engstelle das entgegenkommende Fahrzeug bereits siebt.

Normenkette:

StVO § 6 ;

Hinweise: