OLG Zweibrücken - Beschluß vom 20.10.1994
1 Ss 214/94
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 115

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 20.10.1994 (1 Ss 214/94) - DRsp Nr. 1995/9930

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 214/94

DRsp Nr. 1995/9930

1. Verwirft das AG den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid, weil dieser trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, müssen aus dem Urt. die den tatrichterlichen Ermessensentscheidungen nach §§ 73 Abs. 2 und 74 Abs. 2 OWiG zugrunde liegenden Überlegungen hinreichend ersichtlich sein. 2. Erscheint die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht ohne weiteres durch den Aufklärungszweck gedeckt, darf sich das AG nicht mit einer formelhaften Begründung der Verwerfung des Einspruchs begnügen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Hinweise: