OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.05.1985 (1 Ss 125/85) - DRsp Nr. 1994/13715
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 125/85
DRsp Nr. 1994/13715
Ist die vom Tatrichter bestimmte Sperrzeit abgelaufen, bevor das Revisionsgericht über die Revision des Angeklagten entschieden hat, so ist das Revisionsgericht für die Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann nicht zuständig, wenn ihm die Akten nach § 347 Abs. 2StPO schon vorgelegt sind.