OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.07.1984
4 U 62/82
Normen:
BGB §§ 325, 433, 440, § 459 Abs.2, §§ 459, 462, § 463 S.1;
Fundstellen:
DAR 1985, 59
DRsp I(130)241a-b

OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.07.1984 (4 U 62/82) - DRsp Nr. 1992/10371

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.07.1984 - Aktenzeichen 4 U 62/82

DRsp Nr. 1992/10371

Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf: Haftung bei Nichtübereinstimmung der im Kfz-Brief eingetragenen mit der tatsächlichen Fahrgestellnummer wegen Rechtsmangels nur bei Nachweis, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt; wegen Sachmangels;

Normenkette:

BGB §§ 325, 433, 440, § 459 Abs.2, §§ 459, 462, § 463 S.1;

Gründe:

"... Dem Kl. steht zwar kein anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, §§ 440 Abs. 1, 433 Abs. 1 i. V. m. § 325 BGB, gegen die Bekl. zu. Der Kl. hat nämlich den ihm obliegenden Nachweis für seine von der Bekl. bestrittenen Behauptung, bei dem ihm von der Bekl. verkauften Pkw BMW 323 i handele es sich um ein gestohlenes Fahrzeug, so daß ihm die Bekl. daran kein Eigentum verschaffen könne (§ 935 BGB), nicht erbracht. Der Umstand, daß die Fahrgestellnummer des Kraftfahrzeugs vor dessen Verkauf an den KL. verändert worden war, deutet zwar daraufhin, daß der Pkw seinen früheren Eigentümer entwendet worden war, reicht jedoch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins .. zum Beweis hierfür nicht aus. Erfahrungsgemäß werden Veränderungen von Fahrgestellnummern .. nicht nur zur Verheimlichung eines Diebstahls, sondern auch aus anderen Gründen, etwa im Zusammenhang mit Reparaturen, vorgenommen, so daß insoweit kein typischer Geschehensablauf vorliegt.