OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.03.1979
3 U 181/77
Fundstellen:
VerkMitt 1979, 87

OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.03.1979 (3 U 181/77) - DRsp Nr. 1994/13740

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.03.1979 - Aktenzeichen 3 U 181/77

DRsp Nr. 1994/13740

1. Wer, an der linken Seite eines haltenden Fahrzeugs auf der Fahrbahn stehend, sich mit dessen Führer unterhält, ist zu sorgfältiger Beobachtung des Verkehrs auf der Fahrbahn verpflichtet. 2. Zu einem auf der Fahrbahn stehenden Fußgänger, der offensichtlich nicht auf den Fahrverkehr achtet, muß ein Kraftfahrer einen Seitenabstand von wenigstens 1 m halten.

Fundstellen
VerkMitt 1979, 87