OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.11.1990
1 U 186/89
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1991, 263
r+s 1991, 341

OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.11.1990 (1 U 186/89) - DRsp Nr. 1994/13689

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 1 U 186/89

DRsp Nr. 1994/13689

Der Geschädigte, der sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, muß dem Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung Gelegenheit geben zum Restwert des Fahrzeugs Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ein höheres Angebot zu unterbreiten. Eine voreilige Veräußerung des Fahrzeugs zu einem nicht marktgerechten Preis darf sich nicht zu Lasten des Schädigers auswirken.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

Hinweise: