LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.01.2023
5 Sa 104/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 9
NZA-RR 2023, 502
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1485/21

Ordentliche Kündigung und MaßregelungsverbotDarlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGBUnterschiedliche Ausprägung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten während der krankheitsbedingten ArbeitsunfähigkeitZumutbare Erfüllung von Nebenpflichten während der Arbeitsunfähigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 104/22

DRsp Nr. 2023/4828

Ordentliche Kündigung und Maßregelungsverbot Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB Unterschiedliche Ausprägung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Zumutbare Erfüllung von Nebenpflichten während der Arbeitsunfähigkeit

1. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. 2. Um eine Sanktionierung des zulässigen Fernbleibens von der Arbeit handelt es sich regelmäßig nicht, wenn die Arbeitgeberin während der Arbeitsunfähigkeit eine dem Arbeitnehmer mögliche und zumutbare Erfüllung von Nebenpflichten fordert, beispielsweise Auskünfte oder die Herausgabe von Arbeitsmitteln, und auf Verstöße mit einer Kündigung reagiert.

1. Der klagende Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung. Der Arbeitgeber muss sich dann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären.