OVG Berlin - Urteil vom 23.08.1974
II B 21/74
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 194

OVG Berlin - Urteil vom 23.08.1974 (II B 21/74) - DRsp Nr. 1994/14021

OVG Berlin, Urteil vom 23.08.1974 - Aktenzeichen II B 21/74

DRsp Nr. 1994/14021

1. Im Besatzungsschädenrecht ist für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der in dem nicht angefochtenen Bescheid insoweit festgesetzte Entschädigungsbetrag maßgebend. 2. Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO entsteht nur, wenn sich der Anspruchsgegner auf ein sachbezogenes, des Verfahren förderndes Gespräch eingelassen hat. 3. Eine Vergleichsgebühr kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn der festgesetzte Entschädigungsbetrag abweichend vom Entschädigungsantrag festgesetzt wird und der Geschädigte auf eine Anfechtung des Bescheides verzichtet. 4. Im Rahmen der §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGebO ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen die Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr angemessen.