OVG Bremen - Beschluß vom 15.09.1978
II T 17/78, II BA 62/78
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 48
NJW 1979, 75
VRS 56, 213

OVG Bremen - Beschluß vom 15.09.1978 (II T 17/78, II BA 62/78) - DRsp Nr. 1994/14047

OVG Bremen, Beschluß vom 15.09.1978 - Aktenzeichen II T 17/78, II BA 62/78

DRsp Nr. 1994/14047

A. 1. Wenn der Betroffene einer behördlichen Aufforderung nach § 15b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StVZO, sich einer theoretischen Prüfung zu unterziehen, nicht folgt, so läßt sich daraus auf einen Mangel an Eignung des Betroffenen nur dann schließen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die geforderte theoretische Prüfung kein geeignetes Mittel ist, die Zweifel an der Eignung des Betroffenen zu klären. 2. Die Behörde darf eine theoretische Prüfung nach § 15b Abs. 2 Satz 2 StVZO nur da fordern, wo die Umstände auf das Fehlen theoretischer Kenntnisse des Betroffenen hindeuten. B. 1. Ein Rechtsbehelf gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StVG hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. 2. Ein öffentliches Interesse das ausnahmsweise die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO rechtfertigt, ist dann, grundsätzlich aber auch nur dann anzuerkennen, wenn entweder die Rechtsverfolgung des Betroffenen offenbar aussichtslos erscheint oder wenn wenigstens gewichtige Gründe dafür sprechen, daß der Betroffene ungeeignet ist und als Führer eines Kraftfahrzeugs gerade während des noch schwebenden Verfahrens den Straßenverkehr gefährden wird.

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;

Hinweise: