OVG Bremen - Urteil vom 15.05.1979 (II BA 6/79) - DRsp Nr. 1994/14044
OVG Bremen, Urteil vom 15.05.1979 - Aktenzeichen II BA 6/79
DRsp Nr. 1994/14044
1. Solange die Behörde - sei es die Bußgeldbehörde, sei es die für Maßnahmen nach § 31aStVZO zuständige Verwaltungsbehörde - nicht alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, darf sie dem Fahrzeughalter nicht die Führung eines Fahrtenbuchs gebieten (hier: Befragung der Ehefrau des Halters).2. Setzt die Behörde dem Betroffenen eine Frist, bis zu deren Ablauf er ein Fahrtenbuch nach § 31aStVZO führen soll, so muß sie erkennen lassen, wann die Frist beginnen soll.