OVG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1996
Bs VI 214/96
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 93, 153

OVG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1996 (Bs VI 214/96) - DRsp Nr. 1998/1461

OVG Hamburg, Beschluß vom 22.11.1996 - Aktenzeichen Bs VI 214/96

DRsp Nr. 1998/1461

1. Die - unterbliebene - Bekanntgabe der Anordnung einer Begutachtung nach § 15 b Abs. 2 StVZO kann nicht als durch die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis in der Weise ersetzt angesehen werden, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis sich jetzt mit der Beibringung eines Gutachtens einverstanden erklären muß und aus einer Weigerung nunmehr auf die mangelnde Eignung geschlossen werden kann. 2. Die Verwaltungsbehörde kann die Gutachtenanordnung im Widerspruchsverfahren gegen die Entziehungsverfügung nachholen.