OVG Hamburg - Urteil vom 10.11.1994
Bf VII 12/94
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1996, 180
ZfS 1996, 158

OVG Hamburg - Urteil vom 10.11.1994 (Bf VII 12/94) - DRsp Nr. 1996/29851

OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen Bf VII 12/94

DRsp Nr. 1996/29851

1. Steht ein regelmäßiger Kokainkonsum oder eine Kokainabhängigkeit des Inhabers einer Fahrerlaubnis nicht fest, sondern erscheint lediglich möglich, so kommt nur die Anordnung eines Drogensereenings in Betracht. Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ist unverhältnismäßig. 2. Angesichts der Beweismittelregelung in § 15 b Abs. 2 StVZO braucht im gerichtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht versucht zu werden, die Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit regelmäßig Kokain konsumiert hat und deshalb die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt war, durch die Vernehmung von Zeugen aufzuklären.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen
DÖV 1996, 180
ZfS 1996, 158