OVG Hamburg - Urteil vom 29.05.1986
OVG Bf II 6/86
Normen:
VKO § 1 Abs. 2; VwVG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 72, 226

OVG Hamburg - Urteil vom 29.05.1986 (OVG Bf II 6/86) - DRsp Nr. 1994/14059

OVG Hamburg, Urteil vom 29.05.1986 - Aktenzeichen OVG Bf II 6/86

DRsp Nr. 1994/14059

1. Wenn die Polizei bei dem Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme außer dem Abschleppunternehmer eigenes Personal einsetzt, kann sie auch die Erstattung ihrer Personalkosten für diesen Einsatz verlangen. 2. Gegen die Pauschalierung dieser Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VKO nach einer angefangenen Arbeitsstunde bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

VKO § 1 Abs. 2; VwVG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 72, 226