OVG Lüneburg - Urteil vom 02.06.1977 (IV OVG A 268/75) - DRsp Nr. 1994/14082
OVG Lüneburg, Urteil vom 02.06.1977 - Aktenzeichen IV OVG A 268/75
DRsp Nr. 1994/14082
Behauptet der Firmeninhaber, er sei mit dem in eine Ordnungswidrigkeit verwickelten Pkw nicht gefahren, so liegt es nahe, bei der Firma nachzufragen, wer den Pkw üblicherweise fährt. Zu weiteren Nachforschungen besteht um so mehr Anlaß, wenn im Anhörungsbogen nicht ausdrücklich auch um Angabe der Personen gebeten wurde, die üblicherweise Fahrer des Wagens waren.