OVG Lüneburg - Urteil vom 25.02.1955
IV OVG - A 23/54
Normen:
StVG §§ 2, 4 ; StVZO §§ 2, 3 ;
Fundstellen:
VerkBl 1955, 524

OVG Lüneburg - Urteil vom 25.02.1955 (IV OVG - A 23/54) - DRsp Nr. 1994/14087

OVG Lüneburg, Urteil vom 25.02.1955 - Aktenzeichen IV OVG - A 23/54

DRsp Nr. 1994/14087

1. Die Frage, ob Farbuntüchtigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet macht, läßt sich im Hinblick auf die bedeutende Spannweite von völliger Farbblindheit bis zur leichtesten Farbunsicherheit nur von Fall zu Fall je nach Art und Grad der Farbschwäche sowie unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, insbesondere seiner für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen körperlichen, geistigen und sittlichen Eigenschaften und Fähigkeiten beurteilen. 2. Als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen muß auch derjenige erachtet werden, dessen körperliche Mängel durch seine sonstigen guten Fahreigenschaften in einem Maße ausgeglichen werden, daß nach menschlichem Ermessen eine durch diese Mängel bedingte besondere Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten steht. 3. Allerdings kann ein körperlicher Mangel so erheblich sein, daß ihn auch sonstige überdurchschnittliche Fahrereigenschaften nicht mehr auszugleichen vermögen.

Normenkette:

StVG §§ 2, 4 ; StVZO §§ 2, 3 ;

Hinweise: