OVG Münster - Urteil vom 15.01.1982
19 A 1918/80
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 643
VRS 63, 307

OVG Münster - Urteil vom 15.01.1982 (19 A 1918/80) - DRsp Nr. 1994/14105

OVG Münster, Urteil vom 15.01.1982 - Aktenzeichen 19 A 1918/80

DRsp Nr. 1994/14105

1. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber vorsätzlich oder aus Unaufmerksamkeit oder Gleichgültigkeit gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, so ist die Anordnung, ein Gutachten über eine volle theoretische Fahrprüfung beizubringen, überwiegend ungeeignet, um Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen oder zu bestätigen. Geeignet und damit verhältnismäßig wäre hier nach den Umständen des Einzelfalles eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder die Beibringung eines Gutachtens über die Frage, ob der Betreffende mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. 2. Ist eine Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu einem wesentlichen Teil rechtswidrig, so rechtfertigt die Weigerung des Betroffenen, die Anordnung zu befolgen, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ;