OVG Münster - Urteil vom 26.05.1983
4 A 1504/82
Normen:
BGB § 273 ; NWOBG § 24; NWPolG § 24;
Fundstellen:
VRS 65, 317

OVG Münster - Urteil vom 26.05.1983 (4 A 1504/82) - DRsp Nr. 1994/14102

OVG Münster, Urteil vom 26.05.1983 - Aktenzeichen 4 A 1504/82

DRsp Nr. 1994/14102

»1. Das Zurückbehaltungsrecht des § 24 Abs. 3 Satz 3 PolG NW gestattet es, die Herausgabe eines sichergestellten (abgeschleppten) Kraftfahrzeuges von der Bezahlung der Abschleppkosten abhängig zu machen. 2. Die Behörde übt das Zurückbehaltungsrecht nicht durch Erlaß eines Verwaltungsaktes, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung aus. 3. Die Zulässigkeit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes hängt nicht von der vorherigen Festsetzung der Abschleppkosten durch Leistungsbescheid ab. 4. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes darf dem Betroffenen durch den Abschleppunternehmer jedenfalls dann mitgeteilt werden, wenn die Behörde die Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht selbst trifft. 5. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes des § 24 Abs. 3 Satz 3 PolG NW steht im Ermessen der Behörde. Es liegt kein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde im Regelfall des Abschleppens verkehrsbehindernd abgestellter Kraftfahrzeuge generell vor Rückgabe die Bezahlung der Abschleppkosten verlangt.«

Normenkette:

BGB § 273 ; NWOBG § 24; NWPolG § 24;

Tatbestand:

Am 21.2.1981, einem Samstag, stellte der Kl. sein Kfz zwischen 13.35 Uhr und 13.45 Uhr auf der Straße B. in der Innenstadt von A. im Bereich eines absoluten Halteverbotes ab.