OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 04.11.1992
13 B 3038/92
Normen:
StVZO § 28 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
VRS 84, 365

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 04.11.1992 (13 B 3038/92) - DRsp Nr. 1994/14120

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 13 B 3038/92

DRsp Nr. 1994/14120

Die "Zuverlässigkeit" i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO (Ausgabe von roten Dauerkennzeichen) ist regelmäßig nur dann in Frage zu stellen, wenn die betreffende Person entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine mißbräuchliche Verwendung dieses Kennzeichens vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.

Normenkette:

StVZO § 28 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen
VRS 84, 365