Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus §
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. 2003, 462.
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