OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2004
15 B 1709/04
Normen:
GemO NRW § 107 ; KrO NRW § 53 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1500
DÖV 2005, 220
NVwZ-RR 2005, 198
NZV 2005, 218
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 113/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2004 (15 B 1709/04) - DRsp Nr. 2008/1322

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 15 B 1709/04

DRsp Nr. 2008/1322

»1. Die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche Schilderpräger im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle kann als wirtschaftliche Betätigung des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein, dem Bürger die Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern. 2. Die Verhältnismäßigkeit des Markteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern bemisst sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt marktinkonform beeinflusst. 3. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung von Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergibt, kann dadurch auf ein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot auf vier Jahre ausgeschrieben und konkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt wird, im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen.«

Normenkette:

GemO NRW § 107 ; KrO NRW § 53 ;

Gründe:

Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW, nicht glaubhaft gemacht.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. 2003, 462.