OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.07.1992
19 A 1661/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Maßgabe; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO §§ 14a, 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 34

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.07.1992 (19 A 1661/92) - DRsp Nr. 1994/14122

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.07.1992 - Aktenzeichen 19 A 1661/92

DRsp Nr. 1994/14122

1. Die Gültigkeit einer DDR-Fahrerlaubnis für das Gebiet der ehemaligen DDR bleibt durch das ein Jahr nach dem Grenzübertritt des Betroffenen aufgrund von § 14 a Abs. 2 Satz 1 StVZO erfolgte Erlöschen der Berechtigung, in den alten Bundesländern Kfz entsprechenden Fahrerlaubnisklasse zu führen, unberührt. 2. Eine solche DDR-Fahrerlaubnis ist für das Gebiet der ehemaligen DDR auch nach dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschland gültig geblieben; sie kann Gegenstand einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung sein. 3. Steht aufgrund eines die Klage auf Umschreibung der DDR-Fahrerlaubnis abweisenden Urteils rechtskräftig fest, daß der Kläger ungeeignet zum Führen von Kfz der betreffenden Fahrerlaubnisklasse ist, weil er die Vorlage eines für die Umschreibung erforderlichen Eignungsgutachtens verweigert hatte, entzieht ihm die Straßenverkehrsbehörde daraufhin die DDR-Fahrerlaubnis und erklärt der Kläger noch in dem gegen die Entziehung gerichteten Klageverfahren, er sei nach wie vor nicht bereit, sich ärztlich untersuchen zu lassen, so bedürfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis keiner ausdrücklichen Aufforderung des Klägers durch die Straßenverkehrsbehörde, ein Gutachten zu beizubringen.