OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 20.06.1985
7 B 17/85
Normen:
StVZO § 17 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1985, 358
DRsp II(294)223a

OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 20.06.1985 (7 B 17/85) - DRsp Nr. 1992/10806

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 20.06.1985 - Aktenzeichen 7 B 17/85

DRsp Nr. 1992/10806

Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs gegenüber einem Fahrzeughalter, der ohne ausreichenden Grund einer auf Zweifeln an der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beruhenden Anordnung, ein Sachverständigengutachten über den vorschriftsmäßigen Fahrzeugzustand beizubringen oder das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge leistet.

Normenkette:

StVZO § 17 Abs.1;

Gründe:

»... Gemäß § 17 Abs. 1 kann die Verwaltungsbehörde dem Halter nötigenfalls den Betrieb eines Fahrzeugs untersagen, wenn sich dieses Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn es der Halter ohne ausreichenden Grund entgegen einer zu Recht ergangenen Anordnung unterläßt, ein Sachverständigengutachten über den vorschriftsmäßigen Fahrzeugzustand beizubringen oder das Fahrzeug vorzuführen. Verletzt der Halter nämlich seine ihm insoweit obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung, so rechtfertigt dieses Verhalten den Schluß, daß er einen vorschriftswidrigen Fahrzeugzustand verbergen will, und verdichtet dadurch bereits vorhandene Zweifel am vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zur Gewißheit (zur entsprechenden Frage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. BVerwGE 11, 274/275; BVerwG, DAR 1977, 250/251; BVerwG, Buchholz 442.10, § , Nr. 65). So liegen die Dinge hier.