OVG Saarland - Beschluß vom 07.11.1996
9 W 29/96
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 ; SaarlRettG §§ 12, 16 Abs. 2; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 117

OVG Saarland - Beschluß vom 07.11.1996 (9 W 29/96) - DRsp Nr. 1997/6114

OVG Saarland, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 9 W 29/96

DRsp Nr. 1997/6114

1. Auch wenn eine im Anordnungsverfahren erstrebte Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung nur vorläufig unter der auflösenden Bedingung einer (rechtskräftigen) negativen Entscheidung im Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren ausgesprochen werden soll, ist der Antrag doch auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren gerichtet. 2. Zur Frage der Vereinbarkeit einer Regelung, nach der die Genehmigung zu versagen ist, "wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird", wobei "hierbei die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung, insbesondere die Einsatzzahlen, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen" sind (§ 16 Abs. 2 S. 1, S. 2 SRettG).