OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.04.1992
4 L 229/91
Normen:
StVG § 2 ; StVZO § 15c;
Fundstellen:
DAR 1992, 314
VRS 83, 392

OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.04.1992 (4 L 229/91) - DRsp Nr. 1994/14145

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 4 L 229/91

DRsp Nr. 1994/14145

1. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit reicht nicht aus, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen; es bedarf vielmehr einer individuellen Prognose. 2. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisbewerber mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit als der "normale" Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilnehmen wird. 3. Bei Personen, die im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 o/oo und mehr auffällig werden, liegt eine pathologische Alkoholtoleranz vor, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmißbrauch erworben werden kann; ein solcher Fahrerlaubnisbewerber ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet.