OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2020
4 RBs 345/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 107
MMR 2021, 251
NJW 2021, 99
NZV 2021, 161
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 196/20

Paketdienst-Scanner als elektronisches Gerät im Sinne der StVOGleichwertige Einschätzung des Ablenkungspotenzials wie beim Mobiltelefon

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 4 RBs 345/20

DRsp Nr. 2020/17772

Paketdienst-Scanner als elektronisches Gerät im Sinne der StVO Gleichwertige Einschätzung des Ablenkungspotenzials wie beim Mobiltelefon

Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt.

Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellung getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 5.11.2019 um 15.08 Uhr mit einem PKW der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 123 die D Straße in P auf Höhe der Hausnummer 17.