Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2022 -
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin über die von einer Zusatzversorgungskasse gezahlte Betriebsrente hinaus weitere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren muss.
Die im Februar 1952 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1986 zunächst als Angestellte bei der Beklagten - der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Körperschaft des öffentlichen Rechts) - in deren Landeskirchenamt beschäftigt. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen richteten sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag für kirchliche Angestellte vom 26. November 1985.
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