OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2020
20 U 37/20
Normen:
VVG § 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 359/19

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 20 U 37/20 v. 03.04.2020

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 37/20

DRsp Nr. 2020/16174

Parallelentscheidung zu OLG Hamm 20 U 37/20 v. 03.04.2020

Macht der VN im Rahmen einer Umstellung zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf entsprechende Antragsfragen falsche Angaben, kann dies den Versicherer zum Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) berechtigen (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestsandes eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Beklagte ist im Rahmen der beantragten Leistungsprüfung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Rahmen einer Umstellung seines bestehenden Versicherungsschutzes vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.