Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestsandes eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Beklagte ist im Rahmen der beantragten Leistungsprüfung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Rahmen einer Umstellung seines bestehenden Versicherungsschutzes vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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