OLG Stuttgart - Urteil vom 15.06.2020
10 U 384/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 492/18

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 384/19

DRsp Nr. 2020/16941

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019

Tenor

I.

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.08.2019, Az. 21 O 492/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.683,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 18.01.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Tiguan Sport & Style (FIN: ...). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung beider Parteien zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 27 %, die Beklagte trägt 73 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB im Streit steht.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.599,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2;

Gründe

I.

V. V.