OLG Stuttgart - Urteil vom 15.06.2020
10 U 461/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EG) 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 245/18

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 461/19

DRsp Nr. 2020/16942

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019

Tenor

I.

Auf Antrag des Klägers vom 17.04.2020 wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2019, II 3 O 245/18, in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.473,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit 13.05.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Passat CC, FIN: ... . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 57 %, die Beklagte trägt 43 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB im Streit steht.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.119,00 € festgesetzt.