Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 8. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot mit einer Geldbuße von 15 € belegt. Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Februar 2020 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern vorgelegt hat.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 13. August 2018 um 8:35 Uhr parkte der Betroffene mit seinem Pkw Ssangyong mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der M-Straße gegenüber Hausnummer 1 in H. außerhalb einer dort eingezeichneten Parkbucht. Das Parken ist in dieser Straße durch Zeichen 286 geregelt. An dem Parkverbotszeichen ist das Zusatzschild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" angebracht.
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