OLG Köln - Urteil vom 22.08.2017
9 U 3/17
Normen:
VVG § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 409/15

Passivlegitimation des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen auf sogenannte Quasi-Deckung im Zusammenhang mit der pflichtwidrig unterbliebenen Absicherung eines bestimmten Risikos bei Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 3/17

DRsp Nr. 2017/17189

Passivlegitimation des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich Ansprüchen auf sogenannte Quasi-Deckung im Zusammenhang mit der pflichtwidrig unterbliebenen Absicherung eines bestimmten Risikos bei Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages

Hat ein Rechtsschutzversicherer ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt, so ist eine Klage auf Gewährung sogenannter Quasi-Deckung im Zusammenhang mit der pflichtwidrig unterbliebenen Absicherung eines bestimmten Risikos bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages gegen dieses zu richten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 409/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 2. a) 3.