Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 484 558 (Streitpatent), das am 1. Februar 2012 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 8. Februar 2011 angemeldet wurde. Patentanspruch 1, auf den vierzehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:
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