Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse

Autoren: Bildstein/Meyer

Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse werden gegen Nachweis ersetzt.

Soweit medizinisch erforderlich, werden Pflegekosten ersetzt, allerdings nur, wenn eine Pflegekraft tatsächlich eingestellt worden ist; eine fiktive Berechnung bzw. Erstattung gibt es nicht.

In beiden Fällen erfolgt die Erstattung nur in dem Umfang, als ein Kranken-, Sozial- oder Unfallversicherer keine Leistungen erbracht hat.

Die Anrechnung erfolgt, obwohl für die genannten Versicherungsträger keine Regressmöglichkeit besteht.

Arbeitgebern, die entsprechende Leistungen erbringen, steht dagegen ein Regressrecht gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer zu.