Autor: Göppl |
Der Umfang des Ersatzes ist der hiesigen Regelung vergleichbar.
Sofern durch die Unfallverletzungen eine häusliche Pflegekraft erforderlich ist, sind diese Kosten auch zu erstatten, wenn diese tatsächlich nicht anfallen bzw. von Familienangehörigen geleistet werden. Die Höhe richtet sich nach dem ortsüblichen Lohn einer Pflegekraft. Zum Erstattungsumfang gehören ferner auch medizinische und Transport-Hilfsmittel, wie Prothesen und Rollstühle wie auch eine behindertengerechte Einrichtung der Wohnung, Stärkungsmittel, Mehrkosten einer angeordneten Diät.
Wegen des Forderungsübergangs kann auf die Ausführungen unter vorangegangener Ziffer verwiesen werden.
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