LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2017
L 5 P 75/16
Normen:
VVG § 192 Abs. 6; MB/PPV § 4 Abs. 7 S. 1; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 99/14

PflegeversicherungAnsprüche aus einer privaten KrankenversicherungErleichterung der Pflege durch ein HilfsmittelReines PflegehilfsmittelKrankenversicherungsrechtliche Rehabilitation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen L 5 P 75/16

DRsp Nr. 2017/16780

Pflegeversicherung Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung Erleichterung der Pflege durch ein Hilfsmittel Reines Pflegehilfsmittel Krankenversicherungsrechtliche Rehabilitation

1. Im Sozialrechtsweg kann auch dann nicht über Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung, für die im Streitfall die Zivilgerichte zuständig sind, entschieden werden, wenn über die Kostentragung für ein Hilfsmittel nur entweder der Träger der Kranken- oder der der Pflegeversicherung zuständig ist. 2. Grundsätzlich macht der Umstand, dass ein Hilfsmittel die Pflege erleichtert, es noch nicht zu einem Hilfsmittel der Pflegeversicherung, weil diese Eigenschaft mehr oder weniger allen Hilfsmitteln zukommt, die dem Behinderungsausgleich dienen und deshalb als Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 SGB V zu leisten sind. 3. Um ein reines Pflegehilfsmittel, das der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugerechnet werden kann, handelt es sich im Regelfall nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder doch jedenfalls schwerpunktmäßig der Erleichterung der Pflege dient.