OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.02.2007
4 U 470/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1; BGB § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17;
Fundstellen:
MDR 2007, 1190
MDR 2007, 1190
OLGReport-Saarbrücken 2007, 441
OLGReport-Saarbrücken 2007, 441
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 170/05

Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für einen bei einem Unfall beschädigten PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 4 U 470/06

DRsp Nr. 2007/7302

Pflicht des Eigentümers zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrags für einen bei einem Unfall beschädigten PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur. 2. Die Heranziehung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist zur Bemessung des Kfz-Nutzungsausfallschadens geeignet, wobei das Alter des beschädigten Fahrzeugs gegebenenfalls durch eine Herabstufung zu berücksichtigen sein kann; bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen ist der Herabstufung um eine Gruppe, bei mehr als 10 Jahren Fahrzeugen um zwei Gruppen angemessen. 3. Dem Schuldner ist zur Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf er trotz einer vorherigen Mahnung nicht in Verzug gerät.