BGH - Urteil vom 09.12.1986
VI ZR 65/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 4
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 5
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 6
BGHZ 99, 167
DRsp I(145)315a-d
JR 1988, 241
JuS 1987, 491
MDR 1987, 396
NJW 1987, 1009
WM 1987, 176
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

BGH, Urteil vom 09.12.1986 - Aktenzeichen VI ZR 65/86

DRsp Nr. 1992/3397

Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

»a) Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers obliegen regelmäßig, jedenfalls wenn sie dessen einziger Repräsentant auf dem deutschen Markt ist, bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Produktbeobachtungspflichten und damit die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zusätzlichen Instruktionspflichten. b) Eine Pflicht zur Produktbeobachtung kann den Hersteller (und dessen Vertriebsgesellschaft) auch treffen, um rechtzeitig Gefahren aufzudecken, die aus der Kombination seines Produkts mit Produkten anderer Hersteller entstehen können, und ihnen entgegenzuwirken.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen als Erben ihres verstorbenen Sohnes von dem beklagten Motorradhersteller und dessen Vertriebsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz.