Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den am 01.07.1993 durch einen herabstürzenden Ast zugefügten Schaden an seinem PKW zu ersetzen.
1. Der klägerische Schadensersatzanspruch rechtfertigt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 Grundgesetz. Für den öffentlichen Parkplatz am S K weg, der als solcher "öffentliche Straße" im Sinne von §
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