BGH - Urteil vom 11.10.1956
II ZR 137/55
Normen:
VVG §§ 158d, 158e;
Fundstellen:
NJW 1956, 1796
VRS 11, 417
VersR 1956, 707

Pflicht des Versicherten zur Mitteilung gerichtlich geltend gemachter Haftpflichtansprüche

BGH, Urteil vom 11.10.1956 - Aktenzeichen II ZR 137/55

DRsp Nr. 1994/6549

Pflicht des Versicherten zur Mitteilung gerichtlich geltend gemachter Haftpflichtansprüche

1. Die Verpflichtung des geschädigten Dritten, dem Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegen den Haftpflichtigen unverzüglich anzuzeigen, wird nicht schon durch die Einreichung der Haftpflichtklage bei Gericht, sondern erst durch deren Zustellung an den Beklagten ausgelöst. 2. Erfährt der Haftpflichtversicherer auf andere Weise rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage, so kann er gegen den geschädigten Dritten keine Einwendungen daraus herleiten, daß dieser ihm die Erhebung der Klage nicht selbst angezeigt hat.