Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht und mit durchweg zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung und gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
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