OLG Köln - Urteil vom 08.03.2013
20 U 218/12
Normen:
VVG § 205 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 1432
r+s 2013, 391
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 88/12

Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung für einen nicht volljährigen Mitversicherten in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 20 U 218/12

DRsp Nr. 2013/14656

Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung für einen nicht volljährigen Mitversicherten in der privaten Krankenversicherung

Für volljährige Mitversicherte besteht keine Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung, da § 193 Abs. 3 S. 1 VVG die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesen vertretene Personen beschränkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 88/12 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer KV00767xxxx-xxx für die versicherte Person I , geboren am 00. November 1991, wohnhaft: F 15, I2, zum 31. Dezember 2011 erloschen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 205 Abs. 1;

Gründe

I.

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