Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer KV00767xxxx-xxx für die versicherte Person I , geboren am 00. November 1991, wohnhaft: F 15, I2, zum 31. Dezember 2011 erloschen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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