OLG Hamm - Urteil vom 09.10.1992
9 U 51/92
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)370b
ZfS 1993, 10

Pflicht zur Schadensminimierung bei Mietwagennutzung

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen 9 U 51/92

DRsp Nr. 1993/3983

Pflicht zur Schadensminimierung bei Mietwagennutzung

Pflicht des Geschädigten trotz vorliegender Mietwagen-Angebote, die den HUK-Empfehlungen entsprechen, zu Erkundigungen nach günstigeren Tarifen, insbesondere angesichts absehbarer langer, häufiger oder intensiver Mietwagenbenutzung.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

»Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zu wählen und damit dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ungewöhnlich hohe Mietwagenkosten drohen; in einem solchen Falle sind dem Geschädigten besondere Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zuzumuten ... . Der Geschädigte muß daher nicht nur Vergleichsangebote einholen. Wenn eine längere Mietdauer und/oder die Benutzung über weite Fahrstrecken abzusehen ist, hat er sich nach günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen und diese in Anspruch zu nehmen. Diese Obliegenheit besteht auch, wenn ihm Angebote unterbreitet werden, die den HUK-Empfehlungen entsprechen ... . Die Orientierung einer Mietwagenrechnung an diesen Empfehlungen nehmen dem Haftpflichtversicherer nicht die Möglichkeit, Einwendungen zum Schadensgrund und zur Schadenshöhe, auch wegen der Verletzung der Schadensminderungspflicht, geltend zu machen.«

Fundstellen
DRsp I(123)370b
ZfS 1993, 10