OLG Hamm - Urteil vom 26.10.2022
11 U 127/21
Normen:
BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 63/19

Pflichten der Besatzung eines Rettungswagens bei einem schrankenversperrten Weg zur EinsatzstelleAnwendbarkeit der Abgrenzung von einfachem und grobem Behandlungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 11 U 127/21

DRsp Nr. 2023/3111

Pflichten der Besatzung eines Rettungswagens bei einem schrankenversperrten Weg zur Einsatzstelle Anwendbarkeit der Abgrenzung von einfachem und grobem Behandlungsfehler

zu den Amtspflichten bei einem Rettungseinsatz, bei dem ein RTW auf eine verschlossene Schranke trifft, und zur Frage der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität einer Pflichtverletzung bei einem Rettungseinsatz

1. Die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben ärztlichen Behandlungsfehlern sind auch auf die Mitarbeiter des Rettungsdienstes anwendbar, weil ihre Berufs- und Organisationspflichten ebenfalls dazu dienen, andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu schützen. 2. Die Ausstattung von Rettungsfahrzeugen mit Schlüsseln für Schranken oder einem Bolzenschneider ist nicht vorgeschrieben. 3. Es stellt keinen groben Fehler der Rettungskräfte dar, wenn sie bei einem Notfall, bei dem der Weg zur Einsatzstelle durch eine Schranke versperrt ist, die Entscheidung treffen, nicht die Schranke mit einem vorhandenen Schlüssel zu öffnen, sondern die Einsatzstelle zu Fuß aufzusuchen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-5 O 63/19) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.