Pflichten der verantwortlichen Leitung einer Fahrschule; Vereinbarkeit der verantwortlichen Leitung mehrerer Fahrschulen; (kein) Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse
VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 283/19
DRsp Nr. 2021/2704
Pflichten der verantwortlichen Leitung einer Fahrschule; Vereinbarkeit der verantwortlichen Leitung mehrerer Fahrschulen; (kein) Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse
1. Ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule die Pflichten nach § 29FahrlG nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2FahrlG), verlangt eine prognostische Beurteilung, die einer vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.2. Für Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule seinen Pflichten nach § 29FahrlG nicht nachkommen kann, ist die Behörde beweisbelastet.3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter seinen Pflichten nach § 29FahrlG nicht nachkommen kann (§ 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2FahrlG) ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.