VG Karlsruhe - Urteil vom 17.09.2020
3 K 283/19
Normen:
FahrlG § 34 Abs. 2; FahrlG § 18 Abs. 2; FahrlG § 29; FahrlG § 27; FahrlG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Pflichten der verantwortlichen Leitung einer Fahrschule; Vereinbarkeit der verantwortlichen Leitung mehrerer Fahrschulen; (kein) Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 283/19

DRsp Nr. 2021/2704

Pflichten der verantwortlichen Leitung einer Fahrschule; Vereinbarkeit der verantwortlichen Leitung mehrerer Fahrschulen; (kein) Verbot mehrerer Fahrschulerlaubnisse derselben Klasse

1. Ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FahrlG), verlangt eine prognostische Beurteilung, die einer vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 2. Für Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter einer Fahrschule seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nicht nachkommen kann, ist die Behörde beweisbelastet. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der verantwortliche Leiter seinen Pflichten nach § 29 FahrlG nicht nachkommen kann (§ 34 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FahrlG) ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.