OLG Bamberg - Endurteil vom 16.05.2017
5 U 69/16
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, § 634 Nr. 4; BGB § 249 Abs. 2, § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, § 634 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 72/12

Pflichten des bauüberwachenden Architekten

OLG Bamberg, Endurteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 5 U 69/16

DRsp Nr. 2018/9867

Pflichten des bauüberwachenden Architekten

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Architekt verpflichtet, bei evident kritischen Bauabschnitten (hier: Erstellung der Unterkonstruktion und des Estrichs für eine Klinik) zu prüfen, ob die Ausschreibungsvorgaben eingehalten wurden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.03.2016, Az. 21 O 72/12, im Hinblick auf den Beklagten zu 1 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 50.671,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.2.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Beklagte zu 1 verurteilt wurde, an die Klägerin als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 einen Betrag in Höhe von 46.412,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2012 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, 108.295,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 85.736,77 € seit 28.2.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 22.558,74 € seit 4.3.2015 zu zahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. II. III. IV. V.