OLG Naumburg - Urteil vom 27.02.2014
1 U 102/13
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 Nr. 2; StVO § 19 Abs. 2 Nr. 5; StVO § 19 Abs. 3; StVO § 36; StVO § 37;
Fundstellen:
VRS 128, 182
VRS 2015, 182
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1567/12

Pflichten des Fahrzeugführers an einem unbeschrankten Bahnübergang

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 1 U 102/13

DRsp Nr. 2015/9508

Pflichten des Fahrzeugführers an einem unbeschrankten Bahnübergang

Kann der Gleisbereich eines Bahnübergangs auf Grund von Hindernissen jenseits der Gleise nicht zügig überquert werden, muss der Fahrzeugführer vor dem Andreaskreuz anhalten. Außer der Polizei ist keine Person berechtigt, die an Bahnübergängen angebrachten Lichtsignalanlagen außer Kraft zu setzen. Ein nicht von der Polizei stammendes, zur Weiterfahrt aufforderndes Handzeichen darf der Kraftfahrer nicht beachten, ohne sich zuvor selbst von Möglichkeit des vollständigen Überquerens des Bahnübergangs überzeugt zu haben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 9.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (10 O 1567/12) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.904,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 Nr. 2; StVO § 19 Abs. 2 Nr. 5; StVO § 19 Abs. 3; StVO § 36; StVO § 37;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 72 II).

II.