OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2013
I-1 U 68/12
Normen:
HaftPflG § 1 Abs. 1; HaftPflG § 6; HaftPflG § 1 Abs. 2; HafttPflG § 13 Abs. 4; HaftPflG § 4; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 149/09

Pflichten des Führers eines U-Bahn- oder Straßenbahnzuges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2013 - Aktenzeichen I-1 U 68/12

DRsp Nr. 2013/23282

Pflichten des Führers eines U-Bahn- oder Straßenbahnzuges

1. Der Führer eines U-Bahn- oder Straßenbahnzuges ist nach § 3 Abs. 1 StVO verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Sobald er wahrnimmt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer, also auch ein Fußgänger, in eine gefahrenträchtige Situation begibt, muss er grundsätzlich seine Geschwindigkeit so vermindern, dass er den Straßenbahnzug noch vor der Gefahrenstelle anhalten kann. Erforderlichenfalls hat er sofort eine Notbremsung einzuleiten. Das gilt insbesondere bei der Annäherung an Haltestellen, an denen Fußgänger auf das Eintreffen der Bahn warten. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einem angesichts des heranfahrenden Straßenbahnzuges den Gleiskörper überquerenden Kind, so trifft dem Betreiber der Straßenbahn die überwiegende Haftung, wenn der Führer der Bahn die Geschwindigkeit nicht rechtzeitig den Verhältnissen angepasst hat. Jedoch ist das Mitverschulden des die Gleise überquerenden Kindes mit 1/3 zu berücksichtigen.

Tenor

1 2 3 4