BGH - Urteil vom 09.12.1986
VI ZR 138/85
Normen:
StVO § 4 Abs.1 S.1, § 18 Abs.6 Nr.1;
Fundstellen:
BGHR StVO (1970) § 18 Abs. 6 Nr. 1 Abstand 1
BGHR StVO (1970) § 4 Abs. 1 Satz 1 Autobahn 1
BGHR StVO (1970) § 4 Abs. 1 Satz 1 Autobahn 2
DAR 1987, 117
DRsp II(286)215a-d
MDR 1987, 488
NJW 1987, 1075
VRS 72, 267
VersR 1987, 358
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 09.12.1986 - Aktenzeichen VI ZR 138/85

DRsp Nr. 1992/3399

Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug

»a) Auf Autobahnen muß der Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Jedoch ist nicht mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben zu rechnen; vielmehr kann der nachfolgende Fahrer, wenn keine besonderen Umstände dem entgegenstehen, den vollen Weg einer Notbremsung des Vorausfahrenden bei Bemessung seines Abstandes einkalkulieren. b)Der nachfolgende Kraftfahrer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so zu wählen, daß er rechtzeitig vor einem durch den Vorausfahrenden zunächst verdeckten Hindernis anhalten kann, wenn dieser - ohne zu bremsen - unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur wechselt.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs.1 S.1, § 18 Abs.6 Nr.1;

Tatbestand:

Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.