Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 -
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 2/3 zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
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