KG - Beschluss vom 07.05.2010
6 U 141/09
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 2; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; KfzPflVV;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 244/08

Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis

KG, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 6 U 141/09

DRsp Nr. 2010/10698

Pflichten des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Benennung des unfallverursachenden Fahrers; Voraussetzungen des Regresses gegen den Fahrer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis

1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der KfzPflVV in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegen dem Versicherer. 2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von zweimal 5.000 Euro - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 - 7 O 244/08 - wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 2/3 zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 2; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; KfzPflVV;

Gründe: