BGH - Urteil vom 11.01.2005
VI ZR 352/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 847 Abs. 1 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 § 17 Abs. 1, 2a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 706
DAR 2005, 260
MDR 2005, 627
NJW 2005, 1351
NZV 2005, 249
VRS 108, 241
VersR 2005, 702
zfs 2005, 283
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.11.2003
LG Köln,

Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr und Haftungsverteilung

BGH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen VI ZR 352/03

DRsp Nr. 2005/3964

Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr und Haftungsverteilung

»a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können.b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 847 Abs. 1 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 § 17 Abs. 1, 2a ;

Tatbestand: