Autoren: Abatzis/Petropoulos |
Es gibt eine gesetzliche Pflichtversicherung für alle privat genutzten Fahrzeuge. Behördenfahrzeuge unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Gegenüber dem Geschädigten besteht eine uneingeschränkte Eintrittspflicht; Obliegenheitsverletzungen, wie beispielsweise Fahren ohne Führerschein, Fahren unter Alkoholeinfluss, können dem Geschädigten nicht entgegengesetzt werden. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind lediglich Fälle, in denen der Unfall vom Schädiger vorsätzlich verursacht wurde oder in denen das schädigende Fahrzeug gestohlen worden ist; im letzteren Fall bleibt jedoch die allerdings auf den Zeitwert des Fahrzeugs begrenzte Haftung des Halters aufrechterhalten.
Die gesetzlich bestimmten Mindestdeckungssummen betragen ab dem 01.06.2012:
Gegenstand | Betrag in Euro |
Sachschaden pro Ereignis | 1.220.000 |
Personenschaden pro Person | 1.220.000 |
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